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ERLÄUTERUNG ZUM WIEDERGUTMACHUNGSRECHT
Entschädigungsansprüche für NS-Verfolgte
1. Entschädigung für Zwangsarbeit
Nach dem Gesetz zur Errichtung einer Bundesstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sind Leistungen an NS-Verfolgte vorgesehen, die in einem Konzentrationslager, in einem Ghetto oder in einer anderen vergleichbaren Haftstätte inhaftiert waren oder in das damalige Deutsche Reich deportiert und zur Arbeit gezwungen wurden. Ist der Leistungsberechtigte nach dem 15. 02. 1999 verstorben, so geht der Anspruch auf die Erben über. Die Leistungsberechtigten können eine einmalige Entschädigungszahlung bis zu EUR 7.669,37 erhalten.
2. Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
a. Neufestsetzung der Gesundheitsschadenrente und Heilverfahrensanspruch
Für diejenigen NS-Verfolgten, die eine sogenannte Gesundheitsschadenrente beziehen, besteht u. U. die Möglichkeit eine Neufestsetzung der Rente zu begehren, wenn sich der Gesundheitszustand verschlimmert hat. Ein sich danach ggf. ergebender höherer Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit kann - unter Umständen auch rückwirkend - zu einer erheblichen Rentenerhöhung und -nachzahlung führen.
b. Hinterbliebenenrente
Sollte der Rentenberechtigte an einem anerkannten Verfolgungsleiden zumindest mitursächlich verstorben sein, besteht für die Hinterbliebenen die Möglichkeit entsprechende Rentenansprüche geltend zu machen.
3. Härtefonds der Claims-Conference
a. Artikel 2-Fond
NS-Verfolgte haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe in Höhe von EUR 270,00 sowie einer einmaligen Überbrückungspauschale, wenn sie mindestens 6 Monate Haft in einem Konzentrationslager bzw. in einem Zwangsarbeitslager oder 18 Monate Haft in einem Ghetto erlitten bzw. versteckt gelebt haben und lediglich Entschädigungsleistungen von insgesamt nicht mehr als EUR 17.895,21 (DM 35.000,00) erhalten haben und in einer finanziellen Notlage leben.
b. Hardship Fond
NS-Verfolgten kann eine einmalige Beihilfe in Höhe von EUR 2.556,45 gewährt werden, wenn sie durch die Verfolgung einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben und sich in einer Notlage befinden, jedoch aus formellen Gründen deshalb keine Entschädigung erhalten konnten, weil sie außerstande waren, Stichtags- und Wohnsitzvoraussetzungen oder Antragsfristen des BEG einzuhalten.
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